Satzung der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.Präambel Die Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. führt die langjährige erfolgreiche Arbeit der Fernwärme-, Gas- und Elektrogemeinschaften Halle/Saale fort, die bisher als nicht eingetragene Idealvereine tätig waren. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Ziele und Aufgaben a. die Unterstützung des Erfahrungsaustausches zwischen dem Handwerk in den Bereichen Elektro, Fernwärme und Gas, dem Schornsteinfegerhandwerk, dem Fachhandel, den Herstellern von Anlagen und Bauteilen, deren Anwendern wie Wohnungsunternehmen und Planungsbüros, sowie dem örtlichen Energieversorger, b. Förderung der Anwendung umweltfreundlicher Energieträger und Energiesparsysteme, sowie technischer Entwicklungen und Arbeitsverfahren auf diesen Sektoren, c. Unterstützung der fachgerechten und sicheren Ausführung, Modernisierung und Erhaltung aller Kundenanlagen entsprechend den einschlägigen Vorschriften, den technischen Regeln, Arbeitshilfen sowie den gültigen Normen und den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung (AVBV), d. Information aller Bevölkerungsgruppen über den Umgang mit Energieträgern, Anwendungsanlagen und Umweltschutzmaßnahmen. Zur Realisierung dieser Zielstellungen obliegen der Gemeinschaft folgende Aufgaben: e. Entwicklung, Realisierung und Finanzierung gemeinsamer Marketingprogramme für die Bereitstellung von innovativen Energiespar- und Anlagentechniken im Rahmen von Messen, Erstellung von Broschüren, Zeitungen und Informationsveranstaltungen, f. Betreuung und Unterstützung bei der Ausbildung und qualifizierenden Weiterbildung von Mitgliedsunternehmen und deren Mitarbeiter, g. Durchführung von Marktpartnergesprächen zu wichtigen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, h. Förderung des Erfahrungsaustausches der Mitglieder untereinander und angrenzender Arbeitsgebiete sowie Kontaktpflege mit Behörden und Institutionen des Energiesektors. i. Weiterbildung auf kaufmännischen Teilgebieten wie Angebotserstellung und Kontenführung, j. Durchführung einzelner Projekte und Maßnahmen zur konkreten Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und umweltfreundlichen Energieträgern. (2) Nichtmitglieder können im Einzelfall die den Mitgliedern des Vereins unterbreiteten Angebote nutzen, soweit dieses nicht den Interessen der Mitglieder oder den Festlegungen der Satzung widerspricht. Der Vorstand entscheidet über den Umfang der Nutzung. (3) Der Verein tritt nicht als gewerblicher Verkäufer oder Hersteller von Anlagen auf. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand auf Vorschlag einer Fachgruppe. (2) Mitglieder der Elektrogemeinschaft Halle/Saale, der Fernwärmegemeinschaft Halle/Saale und der Gasgemeinschaft Halle/Saale sind zugleich Mitglieder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. Die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. besteht auch nach einer Auflösung der Fernwärmegemeinschaft Halle/Saale, der Elektrogemeinschaft Halle/Saale und der Gasgemeinschaft Halle/Saale weiter. (3) Die Mitgliedschaft endet a. bei natürlichen Personen mit dem Tod eines Mitglieds, b. bei juristischen Personen mit der Insolvenz eines Mitglieds, c. durch Austritt, der nur zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, d. durch Ausschluß aus dem Verein. Dieser hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Beitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist. (4) a. Ordentliche Vereinsmitglieder können sein:
b. Ehrenmitglieder des Vereins werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. (5) Ein Mitglied, das schuldhaft in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen ab Mitteilung über den Ausschluß schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein erheblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag gemäß § 12 trotz schriftlicher Mahnung, verbunden mit der Ausschlußandrohung nicht fristgerecht gezahlt wird. § 4 Organe Die Organe des Vereins sind:
§ 5 Vorstand (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. (2) Der Vorstand besteht aus fünfzehn Vereinsmitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a. dem Vorsitzenden des Vorstandes, b. den Leitern der Fachgruppen, c. je einem weiteren Mitglied der drei Fachgruppen als Stellvertreter der Fachgruppenleiter, d. je zwei Mitgliedern der Fachgruppen mit beratender Stimme, e. einem Vertreter der Stadt Halle, f. dem Geschäftsführer, (3) Die Mitglieder des Vorstandes zu a. und f. werden von der EVH GmbH benannt, die Mitglieder zu b., c. und d. durch die jeweilige Fachgruppe, der Vertreter der Stadt Halle durch diese. Die Anzeige der benannten Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich durch die entsendende Stelle gegenüber dem Vorstand. (4) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Leiter der Fachgruppen einen Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden. (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neubestimmung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neuer Vertreter der jeweiligen Gruppe zu bestellen. (6) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Einberufung des Vorstands hat weiter zu erfolgen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. (7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und durch den Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Vorstand kann durch Beschluß dem Geschäftsführer Außenvollmacht zur Regelung der laufenden Geschäftsangelegenheiten erteilen. Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der Vorsitzende des Vorstands. Er kann diese Aufgabe dem Geschäftsführer übertragen. (9) Auf Vorschlag der Fachgruppen beschließt der Vorstand für die Arbeit der Fachgruppen verbindliche Grundsätze. § 6 Geschäftsführung (1) Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäftsangelegenheiten des Vereins, insbesondere hat der Geschäftsführer die durch den Vorstand beschlossenen Aktivitäten und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Vorstand über den Kassenstand, die Schulungsveranstaltungen und wichtige Geschäftsangelegenheiten fortlaufend zu informieren. Der Geschäftsführer hat jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern eingesehen werden kann. (2) Der Geschäftsführer kann in seiner Arbeit nach Maßgabe des Vorstands durch einen Sekretär oder ein weiteres Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Leiter der Fachgruppen unterstützt werden. § 7 Fachgruppen Es gibt drei ständige Fachgruppen: (1) Fachgruppe Elektro Die Fachgruppe Elektro besteht aus den Vereinsmitgliedern, die auf dem Gebiet der Elektrotechnik tätig sind. Die Fachgruppe Elektro trifft Beschlüsse und richtet an den Vorstand Empfehlungen entsprechend dem in der Satzung für die Mitgliederversammlung bestimmten Verfahren. Der Leiter der Fachgruppe wird von der EVH benannt. Darüber hinaus bestimmt die Fachgruppe zwei Stellvertreter des Leiters. Die Fachgruppe kommt zu regelmäßigen Tagungen zusammen und erstattet dem Vorstand Bericht. (2) Fachgruppe Fernwärme Die Fachgruppe Fernwärme besteht aus den Vereinsmitgliedern, die auf dem Gebiet der Fernwärmetechnik tätig sind. Die Fachgruppe Fernwärme trifft Beschlüsse und richtet an den Vorstand Empfehlungen entsprechend dem in der Satzung für die Mitgliederversammlung bestimmten Verfahren. Der Leiter der Fachgruppe wird von der EVH benannt. Darüber hinaus bestimmt die Fachgruppe zwei Stellvertreter des Leiters. Die Fachgruppe kommt zu regelmäßigen Tagungen zusammen und erstattet dem Vorstand Bericht. (3) Fachgruppe Gas Die Fachgruppe Gas besteht aus den Vereinsmitgliedern, die auf dem Gebiet der Gastechnik tätig sind. Die Fachgruppe Gas trifft Beschlüsse und richtet an den Vorstand Empfehlungen entsprechend dem in der Satzung für die Mitgliederversammlung bestimmten Verfahren. Der Leiter der Fachgruppe wird von der EVH benannt. Darüber hinaus bestimmt die Fachgruppe zwei Stellvertreter des Leiters. Die Fachgruppe kommt zu regelmäßigen Tagungen zusammen und erstattet dem Vorstand Bericht. (4) Die Fachgruppen sind zuständig für die Willensbildung des Vereins in fachlichen Fragen. Sie arbeiten auf Basis der von ihnen vorgeschlagenen, vom Vorstand bestätigten Geschäftsordnungen und sonstigen Grundsatzentscheidungen. Sie sind ermächtigt, sich – in Abstimmung mit dem Vorstand – eine der Aufgabenerfüllung dienende Struktur zu geben. Die Verwendung der Beiträge der Mitglieder erfolgt nach Maßgabe der Aufbringung durch die Fachgruppen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich durch den Vorstand und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen einberufen werden. Die Einladung geht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. (2) Die Ergänzung der Tagesordnung ist vorzunehmen, wenn der Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder mehrheitlich durch eine Fachgruppe unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die der Vorstand erst später als eine Woche vor der Versammlung erhält, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt. (3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder eine Fachgruppe nach mehrheitlichem Beschluß die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Sind diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. (5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung, b. Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Jahr, c. Wahl von zwei Revisoren und ihrer zwei Stellvertreter, d. Beschlüsse über Satzungsänderungen, e. Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds bei der Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands, § 3 Abs. 3 der Satzung, f. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens entsprechend § 14 der Satzung. (6) Abstimmungen über die Beschlußfassungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche Stimmabgabe durchzuführen. (7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit sie nicht die Änderung der Satzung betreffen. Die Änderung der Satzung ist nur nach Maßgabe des § 33 BGB möglich. (8) Durch die Mitgliederversammlung werden alle vier Jahre die Revisoren und ihre Vertreter gewählt. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer geleitet. Gewählt ist, wer die Mehrheit die abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Mitglieder, die länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Verzug sind, sind nicht stimmberechtigt. (9) Ist ein Mitglied verhindert, so kann es Stimmvollmacht erteilen. Die Bevollmächtigung ist nur durch vorherige schriftliche Erteilung an ein anderes Mitglied möglich. Die Bevollmächtigung ist gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Das bevollmächtigte Mitglied kann nur die Stimmvollmacht für ein anderes Vereinsmitglied ausüben. (10) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen; eine neue Versammlung ist beschlußfähig auch bei geringerer Beteiligung; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9 Revisoren (1) Die Revisoren müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. (2) Die Revisoren haben den Jahresabschluß zu prüfen und einen aktuellen Bericht über das Prüfungsergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu geben. § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Schulungen zu besuchen. (2) Mitglieder mit eigenen Verkaufsräumen sind gehalten, Demonstrationsobjekte und Bildmaterial des Vereins gut sichtbar auszustellen. (3) Die Mitglieder setzen sich für die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins tatkräftig ein und beachten die Satzung. (4) Die Mitglieder können in der dafür vorgesehenen Form einheitlich ihre Zugehörigkeit zum Verein bekunden. Hinweise auf die Mitgliedschaft, auf Rechnungen und Firmenkopfbögen sowie Kennzeichnung der Geschäftsräume und Fahrzeuge sind erwünscht. (5) Die EVH ist bestrebt, die Vereinstätigkeit im Rahmen ihrer Kapazität zu unterstützen. Die für die Buchführung, Schreibarbeiten und andere Arbeiten erforderlichen Hilfsmittel und Räume werden von der EVH im angemessenen Rahmen und unter Berücksichtigung der eigenen Kapazitäten des Vereins zur Verfügung gestellt. Die EVH wird darüber hinaus den Verein durch die Zurverfügungstellung von Schulungsräumen und bei der Erstellung einer Vereinszeitung unterstützen. § 11 Beiträge (1) Die Beiträge dienen zur Finanzierung für die durchzuführenden allgemeinen Informations- und Schulungsmaßnahmen, Veranstaltungen, Verwaltungsaufwendungen und sonstigen Aufwand. Eventuell entstehende Überschüsse werden nicht an die Mitglieder ausgezahlt. (2) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie kann für die einzelnen Fachgruppen mit unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Eine Bescheinigung über die erbrachten Jahresmitgliedsbeiträge wird den Mitgliedern bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zugestellt. Die Jahresmitgliedsbeiträge sollen durch den Verein vorzugsweise im Lastschriftverfahren eingezogen werden. § 12 Ausgeschiedene Mitglieder (1) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf etwaige Vermögenswerte des Vereins. Auch ist eine anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge oder Umlagen ausgeschlossen. (2) Die Nutzung von Werbemitteln, die auf die Mitgliedschaft in dem Verein hinweisen, ist nach dem Ausscheiden untersagt. § 13 Gründung des Vereins Während des Gründungsverfahrens der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. ist der Vorsitzende des Vorstandes allein vertretungsberechtigt und kann bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister verbindliche Erklärungen für den Verein abgeben, dieses betrifft insbesondere Erklärungen gegenüber dem Vereinsregister selbst. Der Vorsitzende ist berechtigt, durch Ergänzung der Satzung möglicherweise vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsformulierungen zu ändern. § 14 Auflösung des Vereins undAnfall des Vereinsvermögens (1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an andere Vereine oder Einrichtungen mit gleichem Zweck zur Verwendung weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. |